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schieden59), daß der Weg, der zwischen der Heide und dem Mall-
mitzer Felde von Oberau nach Guhlau führt, die Grenze sein sollte.
Weitere Zuwendungen machte Herzog Johann von Steinau
der Stadt auf dem Gebiet des Zollwesens. Er befreite am
23.6.132460) die Bürger von dem Fuß- und Pferdezoll in Parch-
witz und verlegte noch in demselben Jahre61) - 15.10.1324 -
den ihm gehörenden Zoll von Parchwitz nach Lüben, indem er
gleichzeitig einen Tarif über die Höhe der Zollsätze aufstellte.
Lüben lag an der Handelsstraße, die von Frankfurt bezw. Stettin
über Krossen, Freystadt, Polkwitz, Neumarkt nach Breslau führte,
und zog von dem Durchgangsverkehr manchen Nutzen. Ein
Fremder, der von den Bürgern kaufte, durfte frei weiterziehen.
Mit eigenen Erzeugnissen konnte sich die Stadt schwerlich an dem
Handelsverkehr beteiligen, der den Warenaustausch zwischen der
Ostsee und den Mittelmehrländern vermittelte. Aus dem Tarif
lernen wir die Waren kennen, welche damals auf den Markt
kamen. Vom Norden wurden Roh- und Landesprodukte, Heringe
und andere Seefische ausgeführt; vom Süden mit seiner höheren
Kultur kam Schöngewand, Wein von Rivola und Istrien, Metalle,
Waffen, Kürschnerwaren u. dergl. Maßgebend für die Höhe der
Zollsätze war Provenienz und Güte, normiert waren sie meist nach
dem Pferde oder dem großen und kleinen Wagen. Übrigens er-
hielt die Stadt auch hinfort den Brückenpfennig, dessen Erträge
zur Instandhaltung der Brücken diente, über welche die Straße
innerhalb der Bannmeile führte.
Endlich sind noch einige Vergünstigungen zu nennen, die
Johann von Steinau kurz vor seinem Verzicht auf das Lübener
Weichbild der Stadt verlieh. Er gewährte ihr mit Rücksicht auf
ein vorangegangenes Brandunglück 133262) den freien Salzmarkt,
das Recht der freien Wage63), das Schrotamt64), das Recht zur
59 26.6.1453 d. d. Glogau desgl.
60 S. R. 4360 Depos. der Stadt Lüben Nr. 4.
61 S. R. 4381, ebenda Nr. 6. Die Bürgerschaft wurde von allen
Zöllen innerhalb der herzoglichen Lande befreit.
62 Urkunde vom 21.9. oder 23.8.1332 (je nachdem die Matthaei
oder Zacchaei zu lesen ist). S. R. 5142 bei Ziekursch Mser. 22 r. 5;
‚salis forum, radendi pannos officium, libepensam ac cervisiae
onerationem, quod vulgo dicitur Byrschororthn sive Ladyn et fartorium
aedificare, si placebis etc. Nach der Urkunde vom 15.10.1344 Depos.
der Stadt Lüben Nr. 8 galt der freie Salzmarkt nur für die einge-
sessenen Bürger; Fremde hatten dem Landesherrn eine Abgabe zu
entrichten.
63 Das ist das Recht, alle größeren in die Stadt zum Verkauf ge-
brachten Gegenstände - besonders Wolle, Getreide usw. - gegen eine
bestimmte Gebühr wiegen zu lassen.
64 Das ist das Recht, Bier in ganzen Fässern zu verkaufen und
zum Einzelausschank auszufahren. |
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Anlage einer Tuchschererei65) und zur Errichtung eines Schlacht-
hauses, sowie die Vollmacht, alles, was sonst zur Förderung des
Gemeinwohls dienen konnte, herzustellen. Auch das sogenannte
Münzgeld, d. h. eine feste jährliche Abgabe der Stadt an den Lan-
desherrn zur Entschädigung dafür, daß dieser von seinem Rechte,
die Münze alljährlich umzuprägen, keinen Gebrauch machte,
scheint für Lüben unter Johann von Steinau in Wegfall gekom-
men zu sein. Jedenfalls konnten die Vertreter der Bürgerschaft
1344 dem damaligen Pfandherrn Botho von Turgowe ein dies-
bezügliches Privilegium vorlegen66).
So hat Lüben manchen wertvollen Beweis landesväterlicher
Huld in den ersten Jahrzehnten seines Bestehens empfangen
dürfen; und gerade die reichen Einnahmequellen, welche die
landesherrlichen Privilegien frühzeitig der Stadt erschlossen,
bildeten die Grundlage ihres späteren Aufblühens und ihres
wachsenden Wohlstands.
65 In den Scheergaden oder der Scheerkammer wurden einheimische
und fremde Tuche geschoren.
66 Depos. der Stadt Lüben Nr. 8. Urkunde vom 15.10.1344. |