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Konrad Klose, Geschichte der Stadt Lüben, Verlag Kühn Lüben, 1924, S. 176/177
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Dreidingsrelation vom 21.1.1615 suchte die verworrenen Steuer-
verhältnisse zu ordnen552). Die Stadt wies damals nach, daß
sie bereits 1577/79 von etwa 21 Amtsuntertanen ohne Widerspruch
Steuern eingezogen habe. Infolgedessen wurde ihr diese Berech-
tigung weitergewährt, im übrigen aber bestimmt, daß von den
übrigen unter dem Amte befindlichen Wirten an die Stadt keine
Steuer entrichtet werden sollte mit Ausnahme einer jährlichen
Abgabe von 3 gr., "so den Namen haben soll anstatt des Bürger-
rechts, daß sie sich den andern Bürgern gleich der Stadtgerechtig-
keit gebrauchen mögen". Andrerseits wurde es "für billig befun-
den, daß die Handwerker als die Wirte und Besitzer der Häuser
ein jeder für die Dienste (sc. gegen das Amt) 6 gr., der Hausgenoß
aber 4 1/2 gr. jährlichen in die Rentkammer geben soll".
Am 12. Juli 1665 wurde zwischen der fürstlichen Kammer
und der Stadt ein Vergleich geschlossen, durch welchen die Amts-
vorstädte in steuerlicher Beziehung mit der Stadt verbunden wur-
den, und zwar in der Weise, daß sie zu den ordentlichen und
außerordentlichen Steuern mit 1/8 des Gesamtbetrages derselben
herangezogen wurden. Dieser Vergleich wurde am 6. Juni 1709
von der kaiserlichen Regierung bestätigt553).
Die Steuerreform von 1705/06 ließ an die Stelle der direkten
die indirekte Besteuerung treten in Form einer Abgabe, die von
allen Konsumartikeln, Fabrikaten, Rohstoffen u. dergl. in der
Weise erhoben wurde, daß jeder Verkauf von Nachbar zu Nachbar,
jeder Übergang eines Artikels von einer Hand in die andere
besteuert wurde. Diese sogen. Accise erforderte einen solchen
Beamtenapparat, daß der Reinertrag der Steuer stetig sank. Wohl
oder übel mußte man auf die alte Indiktion zurückgreifen, ent-
schloß sich aber 1721 zur Ausarbeitung eines neuen Katasters.
Das Reformwerk kam aber nicht zum Abschluß. Die erste Revision
wurde 1726 beendet, lieferte aber ein unbefriedigendes Ergebnis.
Infolgedessen wurde am 17. August 1733 eine zweite Revision an-
geordnet, die am Beginn der preußischen Besitzergreifung noch
unvollendet war554). Nur die Akten der ersten Revision enthalten
für Lüben aus dem Jahre 1723 ausführliche Angaben555). Sie

552 Staatsarchiv Rep. 201 b Acta von Dreidings-Sachen beim Amte
Lüben 1614-1707. Hier handelt es sich lediglich um städtische Steuern.
Die Landessteuer wurde an das Amt abgeführt. - Unter "Wirten"
waren die Hausbesitzer gemeint, unter "Hausgenossen" die Mieter.
Gesinde, Handwerksgesellen, Tagelöhner waren allgemein von jeder
Steuer befreit.
553 Staatsarchiv Rep. 201 b, Katasterarchive B. 150
554 cf. G. Croon "Zur Geschichte der österreichischen Grundsteuer-
Reform in Schlesien 1721-1740" in Z. G. 45.
555 Staatsarchiv Rep. 201 b, Katasterarchive B. 118. - Einzelne
Angaben sind bei der Darstellung der städtischen Kassenverhältnisse be-
rücksichtigt. Die Akten der zweiten Revision enthalten für Lüben, wo
die Einschätzung am 17.8.1733 stattfand, nur kurze summarische An-
gaben, die vermutlich diejenigen der ersten Revision ergänzen sollten.
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sind indes für eine Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse
darum nicht zu verwerten, weil das Material für die Amtsvor-
städte fehlt. Für die Hausbesitzer des unter dem Rat stehenden
Bezirks ergab das neue Kataster eine starke Verminderung des
bisherigen Indiktionsbetrages, nämlich statt 8000 rtl. 5622,22 rtl.
Der Mietsertrag bezw. Nutzungswert der Häuser wurde mit 12
Prozent kapitalisiert, sodaß also für ein Haus, das 4 rtl. Miete
eintrug, 33 rtl. Indiktion berechnet wurde. Die Kämmerei-Ein-
nahmen aus Zöllen, Gerechtigkeiten, Pächten etc. wurden zumeist
nach sechsjährigem Durchschnitt verlangt; sie ergaben einen Durch-
schnittsertrag von 2786 rtl. 8 sgr. 10 12/15 hl., dem ein Kapital von
23 176 rtl. 12 sgr. 12 hl. entsprach.
Die wirtschaftliche Lage Schlesiens war um die Wende des
XVII. und XVIII. Jahrhunderts ungünstig. Der Handel litt schwer
unter den unverständigen konfessionellen Bedrückungen wie unter
den mißlichen Absatzbedingungen, welche besonders der Tuch-
macherei schwere Nachteile brachten. Mit dem Übergang zum
Merkantilsystem und dem Erlaß des Tuchreglements von 1718
wurde die Lage des Textilgewerbes gebessert. Von seiner Blüte
hing auch der Wohlstand der Lübener Bürgerschaft sehr wesentlich
ab556). Die Landwirtschaft litt unter wiederholten Mißernten.
Dadurch wurden die notwendigsten Nahrungsmittel sehr verteuert.
Für Lüben stellten sich die Martinimarktpreise in den Jahren
1689-1718 wie folgt557):
Jahr Ein Scheffel
Roggen
Ein Scheffel
Hafer
Jahr Ein Scheffel
Roggen
Ein Scheffel
Hafer
  fl. Kr. fl. Kr.   fl. Kr. fl. Kr.
1689 1 - - 30 1704 2 - - 51
1690 1 36 - 45 1705 1 - - 36
1691 1 48 - 54 1706 - 45 - 30
1692 3 - 1 - 1707 2 24 1 30
1693 4 12 1 36 1708 2 12 - 48
1694 3 24 1 30 1709 2 - - 36
1695 3 36 1 30 1710 2 12 1 -
1696 2 12 - 48 1711 2 24 1 12
1697 1 48 1 6 1712 2 48 2 24
1698 2 24 1 24 1713 2 36 1 12
1699 4 24 1 48 1714 4 - 1 24
1700 3 24 1 36 1715 2 48 1 24
1701 3 - 1 36 1716 2 12 1 12
1702 1 54 - 45 1717 2 24 1 24
1703 1 30 - 45 1718 2 36 1 24

556 Das Nähere hierüber im XIII. Kapitel.
557 Staatsarchiv Rep. 28 F. G. 15 g Acta betr. Wirtschaftsange-
legenheiten des Domänenamts Lüben 1715-1721. - 1 fl ungarisch
= 1 1/4 rtl schlesisch. In der Inschrift an dem Hause Oberglog. Str. 1
wird bemerkt: "Anno 1727 den 10. Juni ward der Scheffel Korn gekaufft
vor 4 Thaler 12 Sgr."