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Konrad Klose, Geschichte der Stadt Lüben, Verlag Kühn Lüben, 1924, S. 178/179
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Wie erheblich die Preissteigerung beim Roggen war, kann
man erkennen, wenn man berücksichtigt, daß der Scheffel Roggen
1450: 5 gr., 1550: 20 gr., 1650: 1 rtl. galt. - Trotzdem darf man
die Klage über die schlechten Zeiten, die aus allen amtlichen und
nichtamtlichen Berichten der damaligen Zeit widerhallt, nicht allzu
tragisch nehmen. Sah sich doch der Rat genötigt558), am 28. März
1693 zur Steuerung des Luxus eine Kleiderordnung zu erlassen,
welche folgenden Wortlaut hat:
E. E. Rath allhier verbittet:
daß niemand in Tracht und Kleidung über seinen Standt
schreiten soll, insonderheit sollen die Handwerksleute und die
Ihrigen, sie sein wer sie wollen, hinführo
1. Keine seidene Kleider mit Schinell- oder Bordirspitzen ver-
   brämt gebrauchen,
2. Die Weiber und Töchter sich mit keinen übermäßigen
   Perlen behengen, noch weniger
3. Goldene Ketten oder
4. Mit Gold und Silber staffirte Schuhe und Pantoffeln,
   item
5. Keine gute Zobelne Ermel oder Mannesmützen tragen,
   wie auch
6. Von den zu großen und theuren Spitzen, sie sein weiß oder
   schwartz, und von denen daraus gemachten à la modischen
   Haubtkrausen, Schleiffen und von vielem Bande bestehen-
   den Fontangen und
7. Von denen Lorbeer- oder citronblättern hochgemachten
   und mit vielen Perlen belegten Kräntzen sich gäntzlich ent-
   halten und sich mit allen diesen stücken zu keiner Zeit und
   an keinem orte sehen und finden lassen.
Die andern von der Bürgerschaft sollen sich also und nicht
höher, als wie es ihre condition erlaubet, sonderlich aber die
Weiber sich nach dem Stande ihrer Männer, in Kleidung auf-
führen. Im übrigen aber:
   die Dienstmägde ohne unterschied in ansehung daß sie
Dienstboten seien,
1. keine kamlottnen Röcke und lange Westen mit halben
   Ermeln, auch nicht andre Röcke 3 bis 4 Mal mit Spitzen
   oder Schnüren verbrämt,
2. keine schleyerne noch cottune schürtzen mit spitzen,
3. keine schwartz seidene Koller oder cottune Tüchel umb den
   Hals mit spitzen tragen,

558 Die angeführte Kleiderordnung efindet sich im Besitz der Lübe-
ner Herrenzeche. Sie ist veröffentlicht von O. Tippel in der Schlesischen
Zeitschrift Band XXXIV von 1900.
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4. keine 3-4 fach gekrauste Spitzen auf den Hauben setzen
   und Aufsätzen, auch keiner hohen stirnen noch schleiffen auff
   den stirnen, und dergleichen neuen ihnen nicht gebührenden
   moden umb den kopf, und endlich auch
die Handwerkspursche keine mit Silber oder Gold bordirten
   oder verbrämten Kamisoler.
Wer mit dergleichen Kleidungsstücken getroffen wird,
dem sollen sie öffentlich vom Halse genommen und dieselben
empfindlich gestraffet werden sollen. Wornach sich männiglich
zu achten und vor schimpf und schaden zu hütten wisen wird.




Neue katholische Kirche und Rosengarten



Demnach war die "Verelendung" des Volkes auch dazumal
nicht so groß, wie es mitunter scheinen könnte.
Vermöge ihrer reichen Einnahmequellen war die städtische
Kämmereiverwaltung von der wirtschaftlichen Konjunktur im
allgemeinen unabhängig. Die Stadt hatte seit der Mitte des
XVI. Jahrhunderts ihren Landbesitz erheblich vergrößert. Aus
kirchlichem Besitz war ihr das Kreuzvorwerk zugefallen559), dessen
Ländereien in "Löser" aufgeteilt worden waren. Am 25. Sep-

559 cf. IV. Kapitel S. 98. Konsignation der Pfarrurkunden O. A.
Lüben I. Die Annexion des Vorwerks scheint um 1567 erfolgt zu sein.