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Konrad Klose, Geschichte der Stadt Lüben, Verlag Kühn Lüben, 1924, S. 326/327
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über das geringe Verständnis der Eltern: Hielte man in der
Schule strenge Zucht, so nähmen die Eltern die Kinder weg, ließen
die Lehrer die säumigen Kinder holen, so erhielten sie unerfreu-
liche Antworten, würden die Kinder nicht versetzt, so würden sie
von den Eltern in die Winkelschulen geschickt. Wenn die Lektionen
nicht immer innegehalten würden, so wäre das Schuld der Eltern,
die die Kinder nicht zur Arbeit anhielten. Daher müsse die Schule
selbst Gelegenheit zur Anfertigung der Schularbeiten bieten. Der
Versuch, hierin Wandel zu schaffen, habe dazu geführt, daß die
Schüler "durch Connivenz der Eltern ihre Retirade in die Winkel-
schule nehmen". Was die Ferien anlange, so seien zwar in der
Zeit, wo die Lehrer ihre Umgänge hielten, einige freie Tage ent-
standen, im übrigen wären aber die Ferien kürzer als anderwärts.
"Wollten freilich die Eltern das liederliche Versäumen und öftere
Ausbleiben der Kinder aus der Schulen vor ordentliche Schul-
ferien rechnen, so wäre es gewiß, daß vielleicht in der ganzen Welt
keine Schule mehr Ferien hätte als die Lübener".
Die Schulkommission legte ihre Reformvorschläge in zwölf
Punkten nieder, die im wesentlichen vom Glogauer Oberkonsisto-
rium genehmigt wurden746): 1. Das öffentliche Gebet wird statt
von 6-7 Uhr von 7-8 Uhr gehalten. 2. Jedes Kind zahlt viertel-
jährlich ein Schulgeld von 6 gr.747). 3. Alle Knaben der Stadt
und der Vorstädte sind verpflichtet, bis ins vierzehnte Jahr die
öffentliche Schule zu besuchen748). 4. Die Versetzung erfolgt auf
Grund der Leistungen. 5. Alle halbe Jahre finden Examina statt,
denen Magistrat, Ministerium, Schöppen und Geschworene bei-
wohnen. Auf Grund des Ergebnisses schlägt der Rektor die zu
versetzenden Schüler vor; der Inspektor scholae (Pastor prim.)
vollzieht die Versetzung. 6. Monatlich hat jeder Lehrer anzuzeigen,
wie weit er gekommen ist. 7. Bei dem Examen hat jeder Knabe
der beiden ersten Klassen ein exercitium exploratorium zu liefern;
in Klasse III eine Rechenarbeit. 8. Es ist erwünscht, daß bei dem
Examen einige Primaner kurze Reden oder ein Colloquium
halten. 9. Bei der Abschiedsfeier ist eine Rede zu halten. 10. Bei
dem Examen hat jeder Lehrer eine Liste, welche die Personalien,
Urteile über Gaben, Fleiß und Leistungen der Schüler enthält,
vorzulegen. 11. Der Rektor erhält Disziplinargewalt über alle
Schüler und Aufsichtsbefugnisse über die Lehrer. 12. Der
Inspector schulae (Pastor prim.) und Praeses scholae (Magi-
stratsdezernent) haben die Winkelschulen zu visitieren und die-
jenigen Knaben, welche lesen können, der öffentlichen Schule zu
überweisen.
Auf Grund dieser allgemeinen Richtlinien wurde am 30. Juni
1746 vom Magistrat das "Lübener Schulreglement" erlassen und

746 15.9.1746.
747 Vom Konsistorium auf 8 gr erhöht.
748 Konsistorium bemerkt dazu: "erscheint kaum durchführbar".
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von der Kommunität am 17. August d. J. genehmigt. Es umfaßte
33 Paragraphen. § 1-5 handelt von den Lehrpersonen. Wie die
Schule eine officina spiritus sancti sei, so haben ihre Vorsteher
sich eines christlichen und tugendhaften Wandels zu befleißigen.
Die Lehrer haben die Inspektion des Pastors und Praeses scholae
sowie die Direktion des Rektors zu respektieren. Ohne dessen
Vorwissen darf kein Lehrer eine Stunde aussetzen, andernfalls
habe er 4 sgr. Ordnungsstrafe zu entrichten. Urlaub über mehrere
Tage erteilt der Präses, Urlaub außerhalb des Departements


Altes Wandornament in dem ehemaligen bischöflichen Absteigequartier,
jetzt Ring 29 (nach einer Originalzeichnung von Frln. Th. Meier, Lüben)



das Konsistorium. - § 6-19 handelt davon, "wie die Information
beschaffen sein soll". Jeder Lehrer hat sich "einen deutlichen und
lebhaften Vortrag anzueignen, catechesando et repetendo die Wörter
und Wahrheiten den Knaben zu imprimiren und ihnen ja nicht
durch allzuvieles Auswendiglernen die Lust zum Schulgehen oder
Studiren zu benehmen". Das Ziel der Schule wird verständiger-