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Vertrag zwischen Herzog Johann und König Johann bezgl. des
Fraustädter Distrikts beschlossen wurde, ward ausdrücklich aner-
kannt, daß Lüben dem Könige und seinen Erben und Nachfolgern
frei und bedingungslos verbleibe. Es wurde ferner vereinbart:
Für den Fall, daß der Herzog Lüben nicht innerhalb 4 Jahren
auslösen kann, soll der König verpflichtet sein, zu Hilfe solcher
Auslösung dem Herzog den dritten Denar zu gewähren; wenn
aber der König oder dessen Nachfolger Lüben vorher auslösen,
sollen dieselben gehalten sein, gegen Erstattung von 2/3 der Aus-
lösungssumme durch den Herzog diesem die Stadt wieder zu über-
lassen; jedoch bleibt die Bedingung in Kraft, daß nach des Herzogs
Tode das Lübener Weichbild an die böhmische Krone fällt. Der
Vertrag wurde gegenstandslos, als der Herzog am 29. Januar
133677) auf sein ganzes Herzogtum zu Gunsten des Königs ver-
zichtete, um statt dessen seiner Zeit Glogau zu erhalten. Seine
Brüder protestierten jedoch gegen dieses sie benachteiligende Ab-
kommen. Ehe aber der Protest rechtskräftig wurde, hatte der
König bereits Lüben an seinen Schwager Boleslaus III. von
Liegnitz weiterverpfändet. Als nun der Vertrag von 1336 rück-
gängig gemacht werden mußte, ließ sich Boleslaus von dem Könige
einen Revers ausstellen78), durch welchen sich dieser verpflichtete,
Lüben erst nach Bezahlung von 400 Schock Prager Groschen ein-
lösen zu wollen. Boleslaus wollte nicht genötigt sein, Lüben ohne
Entschädigung an den Steinauer Herzog zurückgeben zu müssen.
Er schuldete selbst 200 Schock dem Bernhard von Cinnenburg und
war im Begriff, weitere 200 Schock zum Bau des Lübener Schlos-
ses zu verwenden. Dem König Johann und dem Steinauer Herzog
gelang es, sich mit den Brüdern des letzteren zu einigen. Am
27. August 1337 sicherte der Herzog den Brüdern die Erbfolge in
seinen Landen zu, ausgenommen im Lübener Gebiet, das dem
König gehörte79). Dieser Vertrag wurde am 25. März 1338 von
König Johann bestätigt80), und am gleichen Tage verzichteten die
beiden Brüder Johanns von Steinau, die Herzöge von Öls und
Sagan, formell auf Lüben zu Gunsten des Königs81). Dieser
von Lüben nach ihrer Entlassung aus dem Untertanenverhältnis
zu dem Glogauer Fürstenhause sich weigern sollten, ihm die Huldi-
gung zu leisten, dies den herzoglichen Brüdern von Glogau nicht
angerechnet werden sollte; doch sollten diese dem Könige dazu be-
hilflich sein, daß er die Huldigung von Stadt und Weichbild Lüben
erhalte. In demselben oder im folgenden Jahre vermochte der
77 Lehnsurkunden I, 139.
78 15.1.1337 Lehnsurkunde S. 309
79 Ebenda S. 151
80 Ebenda S. 151
81 Ebenda S. 310
82 Ebenda S. 313 |
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